AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Abba informationssysteme Handels GMBH

Gültig ab: Januar 2020

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Abba Informationssysteme Handels GmbH (im Folgenden „Abba“) für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (einschließlich Lieferungen von Hard- und Software sowie deren langfristige Betreuung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

1.2 Entgegenstehende oder über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Auftraggebers beigefügt werden und Abba diesen Auftrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

2. Leistungserbringung

2.1 Der Auftraggeber kann für die von Abba angebotenen Leistungen sowohl Einzelaufträge als auch langfristig ausgelegte Rahmenverträge abschließen. Ein Vertrag ist wirksam geschlossen, wenn Abba die Annahme der Beauftragung zur Leistungserbringung schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt hat. Besteht ein Rahmenvertrag, so gelten die darin enthaltenen Regelungen vorrangig.

2.2 Vor Ort erbrachte Leistungen werden auf einem Lieferschein oder Besuchsbericht dokumentiert. Der Lieferschein bzw. Besuchsbericht ist vom Auftraggeber zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Erbringt Abba Leistungen nicht vor Ort (z.B. durch Fernwartung oder Programmierung) oder wird die Unterschrift nicht vor Ort geleistet, erhält der Auftraggeber den Lieferschein bzw. den Besuchsbericht per Fax, Post oder E-Mail und hat diesen gegenüber Abba schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die auf dem Lieferschein oder Besuchsbericht dokumentierten Leistungen gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Wird der Inhalt des Lieferscheins grundlos nicht genehmigt, bleibt die Forderung seitens Abba bestehen und Abba ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.


2.3 Abba erbringt Leistungen an bundeseinheitlichen Werktagen montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (im Folgenden „Servicezeit“ genannt).

2.4 Die Leistungen von Abba gelten als vertragsgemäß erbracht und abgenommen, wenn Abba und der Auftraggeber einen erfolgreichen Abnahmetest durchgeführt haben, der Auftraggeber sonst die Abnahme erklärt hat oder wenn der Auftraggeber das Leistungsergebnis mehr als 5 Tage bestimmungsgemäß genutzt hat, ohne gegenüber Abba die Mangelhaftigkeit der Leistung schriftlich anzuzeigen.

2.5 Hat der Auftraggeber Abba mit der Überprüfung, Einrichtung, Konfiguration oder Änderung seiner Datensicherung beauftragt, so wird Abba ein entsprechendes Datensicherungssystem einrichten, konfigurieren oder ändern. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die möglichst tägliche Durchführung und Kontrolle der Datensicherung allein verantwortlich.

2.6 Besteht die Leistung von Abba in der Lieferung von Waren, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige eines solchen Mangels, gilt die Ware als genehmigt.

3. Versand und Lieferungen

3.1. Soweit nicht durch den Auftraggeber vorgegeben, ist die Wahl von Versandweg und -mittel Abba überlassen. Das Gleiche gilt für die Wahl der Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.

3.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

3.3 Die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten obliegt dem Auftraggeber. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind ausgeschlossen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mit. Insbesondere gewährt er Abba Zugang und Zugriff zu seinem Datenverarbeitungssystem sowie zu all denjenigen Orten, zu denen Abba Zugang haben muss, um die Leistung zu erbringen.

4.2 Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige, möglichst tägliche Durchführung und Kontrolle der Datensicherung, wovon alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme einschließlich der darauf gespeicherten Daten und Programme umfasst sind. Dies gilt auch, wenn Abba gemäß der Ziffer 2.5 die Datensicherung eingerichtet, konfiguriert oder geändert hat. Sicherungskopien auf externen Datenträgern sind an einem sicheren Ort aufzubewahren.

4.3 Vor einem Einsatz von Abba wird der Auftraggeber jeweils prüfen, ob eine aktuelle und vollständige Datensicherung durchgeführt worden ist. Andernfalls wird der Auftraggeber eine Datensicherung durchführen oder Abba gesondert schriftlich darauf hinweisen, dass keine aktuelle Datensicherung durchgeführt worden ist. Auch die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung ist, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart, Sache des Auftraggebers.

4.4 Der Auftraggeber hält für sein IT-System bzw. seine EDV-Anlagen mindestens das Schutzniveau gemäß des IT-Grundschutzhandbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ein oder weist Abba darauf hin, dass dieses Schutzniveau nicht eingehalten wird.

4.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Leistung durch Abba, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand, welcher durch Abba gesondert in Rechnung gestellt wird.

5. Vergütung

5.1 Die von Abba erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (angefallene Stunden auf die angefangene Viertelstunde genau und Anfahrten) im Lieferschein oder im Besuchsbericht dokumentiert. Die Abrechnung sämtlicher erbrachten Leistungen und Aufwände (Stundensätze, Anfahrtskosten, Zuschläge und sonstige Entgelte) erfolgt entweder taggleich gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Preisliste oder gemäß den Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und Abba geschlossenen Rahmenvertrages.

5.2 Soweit kein Rahmenvertrag eine andere Vergütung vorsieht, fallen für alle außerhalb der Servicezeit erbrachten Leistungen Zuschläge nach Maßgabe der Preisliste an.

5.3 Der Vergütungsanspruch seitens Abba wird unabhängig davon fällig, ob der Auftraggeber einen vertraglich definierten Leistungsumfang in Anspruch nimmt oder nicht. Ein vereinbartes Stunden-, Minuten- und/oder Anfahrtskontingent, das innerhalb eines Monats nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird, kann nicht auf die Folgemonate übertragen werden. Nimmt der Auftraggeber mehr als das vereinbarte Stunden oder Anfahrtskontingent in Anspruch, werden die über das Kontingent hinaus erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

5.4 Abba ist berechtigt, die diesem Vertrag zugrundeliegenden Preise maximal zwei Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen. Die Ankündigung einer Preisanpassung muss dem Auftraggeber mindestens 1 Monate vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gemacht werden.

5.5 Forderungen der Abba werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb nach Zugang der Rechnung zahlbar, wenn kein verlängertes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben ist. Abba darf schriftlich eine Vorauszahlung der in den folgenden drei Monaten voraussichtlich anfallenden Vergütung verlangen, sofern sich der Auftraggeber gegenüber Abba in den vergangenen 12 Monaten mindestens zweimal in Verzug befand oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht. Der Auftraggeber kann gegen Stellung geeigneter Sicherheiten die Vorleistungspflicht abwenden.

5.6 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5.7 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach („Zahlungsverzug“), kann Abba weitere Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Zugang der ersten Mahnung auch ohne weitere Ankündigung teilweise oder vollständig verweigern. Ferner ist Abba berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zum Zeitpunkt der Zahlungsverspätung bekannt gegeben hat, ab Fristablauf und Mahngebühren in Höhe von € 10,00 je Mahnung zu verlangen.

5.8 Das Eigentum an der von Abba gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen der Abba gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftiger bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bleibt der Liefergegenstand ebenfalls Eigentum der Abba, bis dieses vollständig ausgeglichen ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist Abba zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Abba unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6. Haftung

6.1 Abba ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

6.2 Abba haftet nur für solche Schäden, die als vorhersehbar gelten und mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

6.3 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.4 Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6.5 Gemäß der Regelung aus Punkt 2 Abs. 7 haftet Abba nicht für Datenverluste. Bei einem von Abba verschuldeten Datenverlust haftet Abba ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung verloren gegangen wären.

6.6 Für die Inhalte der Datensicherungen des Auftraggebers übernimmt Abba keine Haftung.

6.7 Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.

7. Verjährung

7.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.2 Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Vertrags- sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).

7.3 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz, DSGVO sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.
 Weitere Informationen unter Datenschutz

8.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

8.3 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

8.4 Abba stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der DSGVO abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

8.5 Der Auftraggeber willigt ein, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

9. Laufzeit und Beendigung eines Rahmenvertrages / Support / Wartungsvertrages / Dienstleistungsvertrages

9.1 Ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, jedoch erst nach Ablauf eines vollen Vertragsjahres seit Vertragsschluss.

9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Textform, die elektronische Form und die telekommunikative Übermittlung nicht genügen.

9.3 Abba steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu, sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung eines nicht unerheblichen Teils einer Forderung von Abba für mindestens 30 Tage im Verzug ist.

9.4 Im Falle einer Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers kann Abba Schadensersatz mindestens in Höhe der 3-fachen monatlichen Vergütung bei einer monatlichen Vergütungsvereinbarung und mindestens in Höhe eines Viertels der jährlichen Vergütung bei einer jährlichen Vergütungsvereinbarung verlangen.

10. Sonstiges

10.1 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen, auch AGB, zwischen den Vertragsparteien.

10.2 Alle Änderungen und Ergänzungen eines Abba erteilten Auftrags, eines mit Abba geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

10.3 Der Auftraggeber kann Rechte aus einem Abba erteilten Auftrag oder einer mit Abba geschlossenen Rahmenvertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der Abba abtreten.

10.4 Der Auftraggeber darf Arbeitnehmer von Abba während der Dauer der Beauftragung und in den folgenden zwei Kalenderjahren nicht zum Zweck der Beschäftigung bei sich selbst oder einem mit dem Auftraggeber i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmens abwerben. Bereits der Versuch einer Abwerbung durch den Auftraggeber stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar und hat eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wie sie der abgeworbene Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat (bei variabler Vergütung bezogen auf den Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate), zur Folge. Bei vollzogener Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. Der Vertragsstrafanspruch entsteht nicht, soweit der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Anstellung des Arbeitnehmers nicht auf einer Abwerbung beruht.

10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Abba, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.

10.6 Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht.

10.7. Die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein maßgeblich.